Verwaltungsgerichtshof 86/16/0111

86/16/0111Verwaltungsgerichtshof03.09.1987

Regest

Begründung Begründungsmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/16/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986160111.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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