Verwaltungsgerichtshof 86/15/0109

86/15/0109Verwaltungsgerichtshof06.03.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/15/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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