Verwaltungsgerichtshof 86/14/0121

86/14/0121Verwaltungsgerichtshof07.02.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/14/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1986140121.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 9.646 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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