Verwaltungsgerichtshof 86/13/0187

86/13/0187Verwaltungsgerichtshof20.02.1992

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/13/0187

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1992

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1968 bis 1970 und Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1969 bis 1971 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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