Verwaltungsgerichtshof 86/13/0132

86/13/0132Verwaltungsgerichtshof18.11.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/13/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986130132.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.600, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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