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86/13/0047•Verwaltungsgerichtshof 86/13/0047
86/13/0047Verwaltungsgerichtshof20.02.1991
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Sachverhalt Vorfrage
Soweit der angefochtene Bescheid die Einkommensteuer für die Jahre 1969 bis 1972 einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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