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86/12/0283•Verwaltungsgerichtshof 86/12/0283
86/12/0283Verwaltungsgerichtshof08.04.1992
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1985, gerichtet auf bescheidmäßige Feststellung, daß ihr vom 1. März 1982 bis 31. Juli 1984 eine Überstundenvergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für 439 1/2 Überstunden, wobei 151 1/2 Überstunden an Sonn- u. Feiertagen geleistet wurden, gebührt, wird gemäß §§ 16 GG 1956 iVm 49 BDG 1979, die nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden sind, abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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