Verwaltungsgerichtshof 86/12/0212

86/12/0212Verwaltungsgerichtshof15.02.1988

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/12/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986120212.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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