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86/12/0211•Verwaltungsgerichtshof 86/12/0211
Der Berufung des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1986 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15. Jänner 1986, Zl. 216.388/38-85, wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß §§ 12 f. des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem 12. Oktober 1975 festgesetzt wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.995,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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