Verwaltungsgerichtshof 86/12/0115

86/12/0115Verwaltungsgerichtshof23.10.1987

Regest

Begründung Begründungsmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/12/0115

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986120115.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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