Verwaltungsgerichtshof 86/12/0068

86/12/0068Verwaltungsgerichtshof12.10.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/12/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986120068.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über die Bemessung des Ruhegenusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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