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86/12/0012•Verwaltungsgerichtshof 86/12/0012
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. Juli 1982, Zl. 4040/24-1/82, betreffend Zuteilungsgebühr, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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