Verwaltungsgerichtshof 86/11/0036

86/11/0036Verwaltungsgerichtshof17.09.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/11/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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