Verwaltungsgerichtshof 86/10/0199

86/10/0199Verwaltungsgerichtshof27.07.1987

Regest

VwRallg7 öffentlicher OrtDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/10/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986100199.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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