Verwaltungsgerichtshof 86/10/0149

86/10/0149Verwaltungsgerichtshof25.01.1988

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/10/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986100149.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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