Verwaltungsgerichtshof 86/10/0120

86/10/0120Verwaltungsgerichtshof21.03.1988

Regest

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/10/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1988

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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