Verwaltungsgerichtshof 86/10/0113

86/10/0113Verwaltungsgerichtshof09.12.1987

Regest

VwRallg7 AblagerungsplatzDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 BauschutttDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/10/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986100113.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.