Verwaltungsgerichtshof 86/10/0012

86/10/0012Verwaltungsgerichtshof02.11.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/10/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.1987

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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