Verwaltungsgerichtshof 86/09/0200

86/09/0200Verwaltungsgerichtshof31.05.1990

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/09/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die unter Punkt 2 im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 27. Mai 1986 umschriebene Dienstpflichtverletzung bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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