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86/09/0200•Verwaltungsgerichtshof 86/09/0200
86/09/0200Verwaltungsgerichtshof31.05.1990
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die unter Punkt 2 im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 27. Mai 1986 umschriebene Dienstpflichtverletzung bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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