Verwaltungsgerichtshof 86/09/0196

86/09/0196Verwaltungsgerichtshof05.04.1990

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/09/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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