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86/09/0196•Verwaltungsgerichtshof 86/09/0196
86/09/0196Verwaltungsgerichtshof05.04.1990
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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