Verwaltungsgerichtshof 86/09/0194

86/09/0194Verwaltungsgerichtshof22.10.1987

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Vervielfältigung von Ausfertigungen Spruch und Begründung "zu einem anderen Bescheid" Beglaubigung der Kanzlei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/09/0194

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1987

Spruch

Der angefochtene Verhandlungsbeschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwandersatz in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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