Verwaltungsgerichtshof 86/08/0232

86/08/0232Verwaltungsgerichtshof17.12.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/08/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit diesem dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10. Juli 1985 nicht stattgegeben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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