Verwaltungsgerichtshof 86/08/0127

86/08/0127Verwaltungsgerichtshof22.09.1988

Regest

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/08/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986080127.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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