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86/08/0127•Verwaltungsgerichtshof 86/08/0127
86/08/0127Verwaltungsgerichtshof22.09.1988
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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