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86/08/0023•Verwaltungsgerichtshof 86/08/0023
86/08/0023Verwaltungsgerichtshof19.06.1986
Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S19.725,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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