Verwaltungsgerichtshof 86/07/0237

86/07/0237Verwaltungsgerichtshof25.09.1990

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die erteilte Bewilligung für den 1. Bauabschnitt betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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