Verwaltungsgerichtshof 86/07/0222

86/07/0222Verwaltungsgerichtshof10.10.1989

Regest

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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