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86/07/0222•Verwaltungsgerichtshof 86/07/0222
86/07/0222Verwaltungsgerichtshof10.10.1989
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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