Verwaltungsgerichtshof 86/07/0203

86/07/0203Verwaltungsgerichtshof02.02.1988

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhaltsermittlung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse "zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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