Verwaltungsgerichtshof 86/07/0187

86/07/0187Verwaltungsgerichtshof13.03.1990

Regest

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0187

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen solche in der Höhe von insgesamt S 7.460,-- sowie der drittmitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 3.730,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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