Verwaltungsgerichtshof 86/07/0131

86/07/0131Verwaltungsgerichtshof04.07.1989

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1989

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchabschnittes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchabschnittes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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