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86/07/0114•Verwaltungsgerichtshof 86/07/0114
86/07/0114Verwaltungsgerichtshof19.01.1988
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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