Verwaltungsgerichtshof 86/07/0091

86/07/0091Verwaltungsgerichtshof20.09.1990

Regest

Akteneinsicht Parteiengehör Rechtsmittelverfahren freie Beweiswürdigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0091

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Ersatz von Kosten aus dem Jahr 1983 in der Höhe von insgesamt S 646.809,92 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von S 24.960,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen, d. i. soweit der angefochtene Bescheid eine weitere Kostenvorschreibung in der Höhe von S 937.333,-- bestätigt, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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