Verwaltungsgerichtshof 86/07/0080

86/07/0080Verwaltungsgerichtshof29.11.1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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