Verwaltungsgerichtshof 86/07/0071

86/07/0071Verwaltungsgerichtshof25.09.1990

Regest

Gutachten neues Wiederaufnahme Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt des Spruches Diverses Befangenheit von Sachverständigen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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