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86/07/0028•Verwaltungsgerichtshof 86/07/0028
86/07/0028Verwaltungsgerichtshof27.03.1990
Sachverständiger Kollegialorgan Amtssachverständiger Person Bejahung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen: Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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