Verwaltungsgerichtshof 86/07/0020

86/07/0020Verwaltungsgerichtshof27.02.1990

Regest

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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