Verwaltungsgerichtshof 86/06/0258

86/06/0258Verwaltungsgerichtshof26.05.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/06/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986060258.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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