Verwaltungsgerichtshof 86/06/0188

86/06/0188Verwaltungsgerichtshof25.02.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/06/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986060188.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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