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86/06/0159•Verwaltungsgerichtshof 86/06/0159
86/06/0159Verwaltungsgerichtshof17.03.1988
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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