Verwaltungsgerichtshof 86/06/0159

86/06/0159Verwaltungsgerichtshof17.03.1988

Regest

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/06/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986060159.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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