Verwaltungsgerichtshof 86/06/0074

86/06/0074Verwaltungsgerichtshof30.06.1988

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/06/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986060074.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270, je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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