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86/06/0074•Verwaltungsgerichtshof 86/06/0074
86/06/0074Verwaltungsgerichtshof30.06.1988
Baubewilligung BauRallg6 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270, je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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