Verwaltungsgerichtshof 86/05/0111

86/05/0111Verwaltungsgerichtshof06.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/05/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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