Verwaltungsgerichtshof 86/05/0040

86/05/0040Verwaltungsgerichtshof24.06.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/05/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1986050040.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.986, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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