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86/04/0253•Verwaltungsgerichtshof 86/04/0253
86/04/0253Verwaltungsgerichtshof19.01.1988
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Entscheidung enthält, daß die Berufung vom 3. April 1986 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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