Verwaltungsgerichtshof 86/04/0253

86/04/0253Verwaltungsgerichtshof19.01.1988

Regest

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/04/0253

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986040253.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Entscheidung enthält, daß die Berufung vom 3. April 1986 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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