Verwaltungsgerichtshof 86/04/0059

86/04/0059Verwaltungsgerichtshof20.10.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/04/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986040059.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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