Verwaltungsgerichtshof 86/03/0209

86/03/0209Verwaltungsgerichtshof16.12.1987

Regest

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Mängel im Spruch Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/03/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030209.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG 1950 vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.