Verwaltungsgerichtshof 86/03/0157

86/03/0157Verwaltungsgerichtshof07.12.1988

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/03/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X00

Spruch

Die durch Organe des Gendarmeriepostenkommandos Hallein am 23. Juli 1986 erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt und der Vollzug der Primärarreststrafe ohne vorangegangene Aufforderung zum Strafantritt werden für rechtswidrig erklärt.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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