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86/03/0157•Verwaltungsgerichtshof 86/03/0157
86/03/0157Verwaltungsgerichtshof07.12.1988
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Die durch Organe des Gendarmeriepostenkommandos Hallein am 23. Juli 1986 erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt und der Vollzug der Primärarreststrafe ohne vorangegangene Aufforderung zum Strafantritt werden für rechtswidrig erklärt.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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