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86/03/0146•Verwaltungsgerichtshof 86/03/0146
86/03/0146Verwaltungsgerichtshof02.12.1987
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei S 9.630,-- an Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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