Verwaltungsgerichtshof 86/03/0136

86/03/0136Verwaltungsgerichtshof25.11.1987

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Inhalt der Berufungsentscheidung Spruch und Begründung Feststellen der Geschwindigkeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/03/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Kostenentscheidungen betreffend die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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