Verwaltungsgerichtshof 86/03/0131

86/03/0131Verwaltungsgerichtshof28.10.1987

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) freie Beweiswürdigung Mängel im Spruch Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Verfahrensmängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/03/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.186, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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