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86/02/0169•Verwaltungsgerichtshof 86/02/0169
86/02/0169Verwaltungsgerichtshof24.03.1988
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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