Verwaltungsgerichtshof 86/02/0070

86/02/0070Verwaltungsgerichtshof04.09.1986

Regest

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Überschreiten der Geschwindigkeit Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/02/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1986020070.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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